Beiträge von Pitt

    Aufenthaltsgesetz

    Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42)

    Abschnitt 6 - Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27 - 36)

    Gliederung

    <A href="http://dejure.org/gesetze/AufenthG/31.html" tip="'Klicken Sie hier oder drücken Sie auf der Tastatur die Minus-Taste, um den vorherigen Paragraphen aufzurufen'><A href="http://dejure.org/gesetze/AufenthG/33.html" tip="'Klicken Sie hier oder drücken Sie auf der Tastatur die Plus-Taste, um den nächsten Paragraphen aufzurufen'>
    § 32
    Kindernachzug

    (1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzen.
    (2) Hat das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1 nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn

    1.
    der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § Aufenthalt aus humanitären Gründen
    AufenthG &gt; Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet &gt; Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen'>25 Absatz 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § Dauer des Aufenthalts
    AufenthG &gt; Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet &gt; Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen'>26 Absatz 3 besitzt oder

    2.
    der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte eine Niederlassungserlaubnis nach § Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
    AufenthG &gt; Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet &gt; Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit'>19 oder eine Blaue Karte EU besitzt.

    (3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt.
    (4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen.
    Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.2013 ([url='http://dejure.org/dienste/internet?www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl113s3484.pdf']BGBl. I S. 3484) m.W.v. 06.09.2013.

    Hier steht das zum selbst nachlesen:
    [url]http://dejure.org/gesetze/AufenthG/32.html [url]


    Wichtig ist der Absatz 3, hier ist jetzt endlich mit drin, dass bei Zustimmung des anderen Elternteils das Kind nachziehen kann (und nicht nur bei alleinigem Sorgerecht bzw. Härtefall.

    Wäre das vor 3 Jahren so gewesen, hätte mir das Kosten von einigen T€ und die Auswanderung gespart! So haben es jetzt zumindest andere einfacher! Die Auswanderung sehe ich trotzdem als Gewinn an, uns geht es jetzt besser...

    Es macht heute mehr Sinn, weniger ausgebildete Spezialisten zu haben als eine breite Masse an "Kanonenfutter", wenn das konsequent gemacht wird und alle Strukturen, vor allem die Verwaltung, reduziert und gestrafft werden, ist das wirtschaftlich auf jeden Fall interessant.

    Ob es eintreten wird in UA kann ich nicht bewerten, überraschen würde es mich nicht.