Anspruch auf Leistungen für Migranten und Asylbewerber

  • Anspruch auf Leistungen nach dem Asylberwerberleistungsgesetz haben Ausländer, die


    • eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
    • über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
    • wegen des Krieges im Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
    • eineDuldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
    • vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
    • Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
    • einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen.

    Leistungen nach dem AsylbLG betragen etwa 65% der ansonsten üblichen Sozialhilfe. Nach vier Jahren gesteht das AsylbLG einem Empfänger die gleichen Bedürfnisse wie die eines Sozialhilfeempfängers zu.

    Übernahme der Kosten der Passbeschaffung

    Nach § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthV ist einem Ausländer ein Ausweisersatz zu erteilen, der einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt und nicht in zumutbarer Weise erlangen kann. Gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthV ist ein Ausländer in dieser Fallkonstellation sogar verpflichtet, den deutschen Ausweisersatz zu beantragen, sofern er keinen deutschen Passersatz beantragt.
    Seitens der Ausländerbehörden wird bisher die Höhe von Passbeschaffungskosten nicht als ausreichender Grund für die Feststellung der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung im Sinne von § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthV angesehen. Der Ausländer, der bei Bezahlung von Passgebühren und weiteren Nebenkosten (Portokosten, Passbildkosten, Fahrtkosten zur Auslandsvertretung) einen Pass erhalten kann, muss sich deshalb auch vom Sozialleistungsträger nicht darauf verweisen lassen, sich mit einem Ausweisersatz anstelle eines Passes zu begnügen.
    Nach der überzeugenden Ausführungen von Rechtsanwalt Ton (Schützengasse 16; 01067 Dresden; Telefon: 0351 - 49 43 344; Fax: 0351 - 49 43 444; Email: RA-M.Ton@t-online.de) kann ein Leistungsempfänger nach § 2 AsylbLG, in analoger Anwendung von § 73 S. 1 SGB XII, die Erstattung von Passbeschaffungskosten nach pflichtgemäßem Behördenermessen beanspruchen.
    Grundsätzlich sind die Kosten eines Passes nicht in die Bedarfsberechnung der Kosten des monatlichen Regelbedarfes nach §§ 27, 28 SGB XII einbezogen. Dafür spricht auch der Befreiungs- und Ermässigungstatbestand in § 17 PassV betreffend die Gebühr für deutsche Pässe. Zumindest bei Personen, die dauerhaft hilfebedürftig sind, spricht die Dauerhaftigkeit des Hilfebedarfs für die Beihilfegewährung anstelle eines rückzahlbaren Darlehens.
    Die Feststellung, dass die Passbeschaffung zur Erfüllung gesetzlicher Mitwirkungspflichten und damit zum Existenzminimum gehört, ist auch für die Anwendung von § 6 S. 1 AsylbLG bei Personen bedeutsam, die Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten. Die "Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht" ist bei den Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG und § 82 AufenthG gegeben. Es spricht viel dafür, dass die Ausländerbehörde bei arbeitslosen Antragstellern die "Kann"-Regelung des § 6 S. 1 AsylbLG nach pflichtgemäßem Ermessen zwingend anwenden muss, um Passbeschaffungskosten zu erstatten. Anders könnte dies bei Personen sein, die ein Einkommen erzielen und davon den Betrag von bis zu 25 % nach § 7 Abs. 2 S. 1 AsylbLG einbehalten dürfen.
    Wichtig ist stets die rechtzeitige Antragstellung (Eingang bei der Behörde) noch vor Entstehen der Kosten. Eine rückwirkende nachträgliche Kostenerstattung kommt nur bei rechtzeitiger Antragstellung in Betracht.


    Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt

    § 4 AsylbLG - AsylbewerberleistungsgesetzLeistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
    (1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderlichen ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.
    (2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.
    (3) Die zuständige Behörde stellt die ärztliche und zahnärztliche Versorgung einschließlich der amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen sicher. Soweit die Leistungen durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die Vergütung nach den am Ort der Niederlassung des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen nach § 72 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Die zuständige Behörde bestimmt, welcher Vertrag Anwendung findet.

    Kindergeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss

    Kindergeld erhält grundsätzlich jeder, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat. Ausgeschlossen sind Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis


    • zum Studium (§ 16 AufenthG),
    • für sonstige Ausbildungszwecke (§ 17 AufenthG)
    • zum Zweck der Beschäftigung besitzen, wenn die Zustimmung der Agentur für Arbeit nur befristet erfolgen darf (§ 18 Abs. 2 AufenthG).

    Bei humanitärem Aufenthalt


    • § 23 Abs. 1 AufenthG (Beschluss der Innenministerkonferenz / Altfallregelung) wegen eines Krieges in ihrem Heimatland oder nach den §§ 23a (Härtefallkommission),
    • § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz nach EU-Beschluss,
    • § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungsverbot),
    • § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (vorübergehender Aufenthalt aus dringendem Grund),
    • § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG(Verlängerung bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte) und
    • § 25 Abs. 5 AufenthG (AE für vollziehbar Ausreisepflichtige bei Unmöglichkeit der Ausreise).

    weitere Voraussetzungen


    • seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und
    • im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sein, Arbeitslosengeld I beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen.

    Viele mit humanitären Aufenthaltserlaubnissen, die nicht erwerbstätig sind, bleiben so von Familienleistungen ausgeschlossen. Dies ist wohl verfassungswidrig.

    Personen mit DuldungInformationsblatt Kindergeld GGUA Münster 03-2007 Informationsblatt Elterngeld GGUA Münster 03-2007
    Weitere Hinweis zum Kindergeld beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

    Quelle :Internet Diese Information sind nach bestem Wissen erstellt, sie ersetzen keine juristische Beratung.

  • Quote

    Wer weiß, wollen wir mal nicht hoffen -dass die Politische Lage dies Notwendig machen würde. Der Beitrag ist auch im Zusammenhang mit dem Auslängergesetz eingestell und ich wolte diese nicht zerpflücken,! Ich hoffe um Nachsicht und Milde 8o

    Ok. Akzepiert :)
    Ich fragte, ob bald ukrainische Asylbewerber erwartet werden.

    :lol:

  • Sorry tartu !!! :hail: War weder ein Edit noch beabsichtigt - hatte den Falschen Button erwischt , Bitte um Enschuldigung !!!

  • Scheinbar blockieren die Familienkassen zur Zeit bundesweit die Zahlung des Kindergeldes an Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG Altfallregelung


    FINANZEN

    Regelleistungen nach SGB II Tabelle Arbeitslosengeld II Pauschalierte Regelleistungen (RL) bei Arbeitslosengeld II / Sozialgeld ab 1.7.2007 (für alle Länder gleich) § 20 SGB II

    Alleinstehende / Alleinerziehende 100% 347,00 €
    Beide volljährige PartnerInnen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft, je 90% 312,00 €
    Kinder von 0 - 14 Jahren 60% 208,00 €
    Kinder über 14 - 25 Jahren im Haushalt der Eltern, je 80% 278,00 €

    Sicherung des Lebensunterhalt

    Urteil des Verwaltungsgericht Schleswig vom 04.06.2007 - hier im Zusammenhang mit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG unter Berücksichtigung von Wohngeldansprüchen etc

    Miete - Kosten der Unterkunft SGB II 

    § 22 SGB II Kaltmiete plus ( kalte ) Nebenkosten, plus Heizkosten (18 % können abgezogen werden, wenn sie schon in der Regelleistung für Warmwasserbereitung berücksichtigt sind).

    Wohngeld
    Es sollte kein Anspruch auf Wohngeld bestehen. Das ist eine fragwürdige Forderung. Aber zur Kalkulation finden Sie hier einen link zu einem Wohngeldrechner (ohne Garantie) 

    Kindergeld und Familienleistungen 

    NEUE Information vom 14.04.2008 Ein Kollege des Flüchtlingsrates Berlin hat herausgefunden, dass osffensichtlich nicht-öffentliche Weisungen innerhalb der Familienkassen anwendung finden, die die Zahlung des Kindergeldes an Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung bundesweit verhindern. Mehr Infos auf der Webseite: http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/ oder direkt HIERWir sind der Meinung, das ist rechtswidrig!

    Mit Aufenthaltserlaubnis § 23 Abs. 1 AufenthG (Bleiberechtsregelung) können Kindergeld (und ggf. auch andere Familienleistungen) ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Anspruch genommen werden.Die können somit als Einnahme mitberechnet werden. Wir verweisen auf die Ausführungen von Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin... als externes PDF Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss

    Kindergeld

    1. – 3. Kind je 154,00 €
    ab 4. Kind je 179,00 €
    Kindergeld wird bei den Familienkassen beantragt, die sind in der Agentur für Arbeit. Fragen an die Familienkassen können unter der Telefonnummer 01801- 546 337, Montag bis Freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr, gestellt werden.Formulare zum Kindergeld
    Allgemeine Informationen über das Kindergeld
    Kinderzuschlag
    Auszahlung maximal 36 Monate ,Anspruch auf Kindergeld muss vorliegen, kein Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII
    bei Volljährigkeit entfällt der Kinderzuschlag. Kinderzuschlag beträgt für minderjährige Kinder max. 140,00 € Monat.
    tatsächliche Höhe errechnet sich unter Berücksichtigung von Einkommenshöchstgrenzen. Infos und Rechner unter http://www.kinderzuschlag.de/Allgemeine Informationen zum Kinderzuschlag

    Elterngeld mindestens 300,- € pro Kind im Monat für die ersten 12 bis 24 Lebensmonate. Allgemeine Informationen über das Elterngeld * soll gestrichen werden !

    Erziehungsgeld pro Kind die ersten 24 Monate 300,- € / Monat Allgemeine Informationen über das Erziehungsgeld


    Bundesweit gültige Weisung des Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkassen vom 13. Juni 2007 zum Kindergeld, Erziehungsgeld, Unterhaltsvorschuss "Die Weisung stellt viele wichtige Fragen klar:- Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach einer Altfall- oder Bleiberechtsregelung der IMK (§ 23 Abs. 1 AufenthG) erhalten Kindergeld auch, wenn sie NICHT erwerbstätig sind. Achtung: Diese Gruppe ist von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG "wegen eines Krieges in ihrem Heimatland" erteilt wurde, strickt zu trennen! - Ausländer mit einer in § 62 Abs. 2 Nr. 2c EStG genannten Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 "wegen eines Krieges in ihrem Heimatland", nach § 23 a oder § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG müssen zusätzlich zwei Voraussetzungen erfüllen (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG): a) Sie müssen sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten UND b) im Bundesgebiet berechtigt ERWERBSTÄTIG sein, laufende Geldleistungen nach SGB III beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen." (Dank an G. Classen http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/)... als externes PDF

    sonstiges

    Auf der Webseite der Mini-Job-Zentrale gibt es viele Informationen über Versicherungspflicht, Abgabegrenzen usw.
    Minijob-Zentrale
    Gültig ist das Merkblatt zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland, Stand Januar 2007
    Merkblatt 7 der Bundesagentur für Arbeit

    Quelle :Internet Diese Information sind nach bestem Wissen erstellt, sie ersetzen keine juristische Beratung.

  • Ich fragte, ob bald ukrainische Asylbewerber erwartet werden.

    Nein ich hoffe dass es NIE dazu kommen wird ! Denn dann würde es ja den Gau für die UA bedeuten ! Der Bericht dient mehr zur Allgemeinen Information und ich wollte ihn auch nicht zerstückeln ! Dies trifft aber auch für Migranten zu. Daher habe ich auch die Überschrift entsprechend angepasst - Danke für den Hinweis .

  • Skurril und Dramatisch zugleich........

    Die Hartz IV-Gesetze führen zu weiterer Verschlechterung der Lebenssituation von ALG II-BezieherInnen und werden genutzt, um bleiberechtsungesicherte Menschen von bezahlter Arbeit auszuschließen. Im Arbeitserlaubnisverfahren sind für Menschen mit nachrangigem Arbeitsmarktzugang zwei Hürden zu nehmen. Zunächst findet bei einem Antrag auf "Zustimmung zur Beschäftigung" eine Prüfung bei der
    Ausländerbehörde statt. Vor allem Geduldete sind von der Ermessensausübung in den Ausländerbehörden abhängig. Regelmäßig wird Betroffenen vorgeworfen, sie hätten das bestehende Ausreisehindernis (die Grundlage der Duldung) selbst verschuldet oder würden ihrer Mitwirkungspflicht z.B. bei der Passbeschaffung, nicht nachkommen. Doch selbst wenn die Ausländerbehörden nichts zu bemängeln haben,
    findet vielfach durch die gesetzlich festgelegte Vorrang- und Arbeitsmarktprüfung der Arbeitsagenturen das Arbeitsverbot durch die Hintertür statt. Das Arbeitsverbot für Bleiberechtsungesicherte wird stetig ausgeweitet. Recherchen des Flüchtlingsrates belegen, was wir schon vermuteten: Die Arbeitsagenturen einiger Kreise haben in Kooperation mit den ARGEn ein umfassendes Arbeitsverbot für Menschen mit unsicherem Aufenthaltsstatus eingeführt: Im Anschluss an eine sog. "allgemeine" Arbeitsmarktprüfung (nach öffentlich nicht transparenten Kriterien und Zeitabständen) beschlossen die Agenturbezirke Lübeck, Bad Oldesloe und Kiel pauschal, dass jeder Minijob und jede sozialversicherungspflichtige Arbeit für die keine Formalqualifikation erforderlich ist, grundsätzlich mit sog. bevorrechtigten Personen besetzt werden kann. Für Arbeitsplätze in diesem Rahmen erteilen diese Arbeitsagenturen grundsätzlich keine Zustimmung zur Beschäftigung von Benachteiligten. Innerhalb des Antragsverfahrens gibt es für Betroffene keine Möglichkeit eine Einzelfallprüfung durchzusetzen. Außerdem gilt, dass die Arbeitsagenturen sich bisweilen Bearbeitungszeiten von bis zu 4 oder 6 Monaten erlauben, bevor die Ausländerbehörden den Antrag beantworten.
    Auf einen ablehnenden Bescheid können Betroffene mit Widerspruch reagieren. Erneut entsteht eine unabsehbare Bearbeitungszeit. Zusätzlich fallen unerwartete Kosten an: Auch ohne Bearbeitungsgebühr müssen viele Flüchtlinge die Postzustellung per Einschreiben (ca.5 €) bei Ablehnung tragen. One-stop-Government führt zu personeller Abhängigkeit der Betroffenen Anträge auf Arbeitserlaubnis müssen bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Betroffene haben keinen Zugang zu den SachbearbeiterInnen der Arbeitsagenturen und damit keine Möglichkeit ihr Anliegen direkt vorzubringen. Die Ausländerbehörde, die über den Aufenthaltsstatus entscheidet, die Ermessen bzgl. aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausübt und Zeiträume von Duldungen festlegt, Anträge auf eine Aufenthaltserlaubnis beantwortet oder
    Ermessen bzgl. der sog. Mitwirkungspflicht trifft... also alle erdenklichen existentiellen Entscheidungen für Bleiberechtsungesicherte trifft, ist auch Antragsgegner im Arbeitserlaubnisverfahren.
    Viele Betroffene berichten, dass sie keinen Widerspruch einlegen, obwohl sie wissen, dass die Arbeitsstelle nicht besetzt wurde, und dass sie auch keinen weiteren Antrag stellen wollen. Sie befürchten, ihr Engagement für die eigenen Rechte könne sich negativ auf ihre Existenzgrundlage auswirken, wenn sie in der Ausländerbehörde als "QuerulantInnen" gelten.

    Skurrile Situationen sind Alltag in Schleswig-Holstein: Bleiberechtsungesicherte Menschen akquirieren Arbeitsplätze für die Arbeitsagenturen - erledigen deren Job. Tatsächlich rechnet es sich auch für Stadt, Kreis, Land und Bund, denn auch wenn ALG-II unter dem Existenzminimum liegt, so sind Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz noch einmal deutlich niedriger. Flüchtlinge engagieren sich hochgradig und finden ArbeitgeberInnen, die ihnen einen Arbeitsplatz anbieten - trotz des zu erwartenden langwierigen Arbeitserlaubnisverfahren und
    der vielen Unannehmlichkeiten. ArbeitgeberInnen sind verpflichtet den Arbeitsplatz (gleichgültig ob es sich um drei oder um 40 Stunden pro Woche handelt) über die Arbeitsagentur zu Vermittlung auszuschreiben. Die Arbeitslosenquote ist hoch. Selbstverständlich finden sich
    (bevorrechtigte) Personen, die diese Tätigkeit antreten müssen.Ermessensausübung und Arbeitsmarktprüfung erscheinen als Behördenwillkür
    Die Kritik des Flüchtlingsrates an restriktiver Ermessensausübung in den Ausländerbehörden und undurchsichtigen Verfahrensweisen der Arbeitsagenturen basiert nicht zuletzt auf den Forderungen der EU, die in EQUAL-Projekten umgesetzt werden sollen: Maßnahmen gegen
    Rassismus, gegen Diskriminierung und für berufliche Integration am Arbeitsmarkt benachteiligter Personengruppen. In der Realität stehen Gesetze und Richtlinien der von der EU auch für bleiberechtsungesicherte Flüchtlinge eingeforderten Gleichbehandlung und Gleichberechtigung, entgegen. Abgesehen vom persönlichen Recht auf Arbeit, haben Flüchtlinge und andere bleiberechtsungesicherte
    MigrantInnen in Deutschland dasselbe Interesse wie Einheimische unabhängig von öffentlichen Mitteln zu leben und ihren Lebensunterhalt soweit sie können selbständig zu erarbeiten. Zusätzlich ist finanzielle Unabhängigkeit von existentieller Bedeutung und wird von Ausländerbehörden und Öffentlichkeit bei einer möglichen Bleiberechtsverfestigung über HFK-Anrufungen, bei Anwendung des §25 Aufenthaltsgesetz oder der erwarteten Bleiberechtsregelung für Geduldete, von ihnen erwartet.


    Quelle : Silke Dietrich - Bildungs- und Berufszugänge im Quartalsmagazin "Der Schlepper" Nummer 36 , ab Seite 17

  • Kindergeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss

    Kindergeld erhält grundsätzlich jeder, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat. Ausgeschlossen sind Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis


    zum Studium (§ 16 AufenthG),
    für sonstige Ausbildungszwecke (§ 17 AufenthG)
    zum Zweck der Beschäftigung besitzen, wenn die Zustimmung der Agentur für Arbeit nur befristet erfolgen darf (§ 18 Abs. 2 AufenthG).


    Das ist ja sehr interessant. Ich muss sagen, dass ich das alles sehr spannend finde, aber leider auch sehr kompliziert. Ich blicke da manchmal wirklich nicht mehr durch, aber ich finde hier ist das ja schon mal klar und auch verständlich aufgeführt. Habe auch letztens einen interessante Artikel zum Thema Kindergeld 2012 gefunden und fand das auch sehr einfach zusammengefasst und erklärt. Wie gesagt oft ist es ja leider sehr kompliziert und man blickt dann auch schnell nicht mehr durch wer eigentlich welche Berechtigung für was und wie viel hat.