Hochzeit in Kiev und die Folgen...?

  • Liebe Wissende,

    bitte helft mir. Ich habe eine langjährige Freundin in Kiev und wir wollen heiraten, damit wir zusammen in D leben können. Ich bin selbständig mit mittlerem EInkommen, allerdings abhängig von einem Großkunden, so dass zum Zeitpunkt der Heirat auch die Möglichkeit besteht, dass ich ALG-1-Empfänger sein könnte.

    Folgende Fragen tun sich auf:

    Wenn wir der Einfachheit halber in der Ukraine heiraten (ich weiß schon, dass dies von den Deutschen Behörden anerkannt wird) und sie den Sprachtest A1 des Goetheinstituts nachweisen kann (derzeit ist sie dabei), so möchte ich bei aller Liebe und Romantik doch nicht auf einen Ehevertrag verzichten (ich bin geschieden und weiß, wie teuer dass ein kann). Gilt der überhaupt bei einer hoffentlich nicht eintretenden Scheidung oder gilt das Recht der Ukraine, weil wir da geheiratet haben?

    Ich bin privat krankenversichert. Ist es notwendig, meine (dann) Ehefrau in D ebenfalls privat einer Krankenversicherung anzuvertrauen? Sie will ja "nur" eine Aufenthaltserlaubnis, nicht den Deutschen Pass. Kann sie nicht ihren KV-Status behalten, den sie derzeit hat (nämlich keinen)? Der Gedanke ist, dass die normalen Arztrechnungen nicht die Kosten einer PKV erreichen und wenn es einmal ernst werden sollte, müsste sie sich preiswerter in UA behandeln lassen. Vor diesem Huntergrund - wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis hätte, ist ja nicht gesagt, dass sie ständig in D ist - dann wäre doch ein KV-Zwang erst recht zweifelhaft.

    Welche Dokumente wollen die Deutschen Behörden sehen, wenn es darum geht, die Auenthaltserlaubnis im Rahmen der Familienzusammenführung zu beantragen? Heiratsurkunde, sicherlich übersetzt und mit Apostille usw. und sonst?

    Ich danke Euch ganz herzlich im voraus.
    Viele Grüße
    Thomas

  • Hallo willkommen im Forum, nun zu der ersten Frage, die Scheidung kann, wenn ihr in Deutschland lebt,
    nach Deutschem Recht durchgezogen werden.
    Zu 2. eine Krankenversicherung wird verlangt.
    Zu 3. wenn ihr in der Ukraine die Ehe geschlossen habt, muss deine Frau bei der Botschaft das FZF beantragen.
    die schalten dann die ABH an deinem Wohnort ein. Die Heiratsurkunde muss übersetzt werden, und mit der
    Apostile versehen sein. Was sonst noch verlangt wird, bitte bei der ABH nachfragen.
    Dann bitte im Forum suchen, oder an Dante eine Nachricht schicken, der hat in der Ukraine die Ehe geschlossen
    Oder an IBN, der hat dieses alles gerade durchgezogen.

  • - Wenn du gebürtiger Deutscher bist und keine Regelausnahmen* zutreffen, muß dein Lebensunterhalt für die Familienzusammenführung nicht gesichert sein.

    * du hast im Land deiner Frau länger gelebt, gearbeitet und sprichst die Sprache > dir ist ein Leben im Ausland zuzumuten; doppelte Staatsbürgerschaft.
    http://www.info4alien.de/mick/faq.htm#regelausnahme

    - KV ist Pflicht. PKVs haben leider oft sehr hohe Beiträge für Ausländer. Theoretisch kann man seinen Ehepartner für 401 Euro anstellen, dann wäre sie automatisch GKV pflichtig.
    Hält sich Ehepartner länger als 6 Monate im Ausland auf erlischt die Aufenthaltsgenehmigung!

    - Welche Dokumente du brauchst, hängt von der jeweiligen Ausländerbehörde ab:
    Z.B: Visa Familienzusammenführung FZF nach Heirat in der Ukraine

    "Übertriebene Toleranz ist ein Beweis des Misstrauens gegen das eigene Ideal"
    Friedrich Nietzsche

  • - KV ist Pflicht. PKVs haben leider oft sehr hohe Beiträge für Ausländer. Theoretisch kann mein seinen Ehepartner für 401 Euro anstellen, dann wäre sie automatisch GKV pflichtig.


    Dante, richtig - doch wenn die Beiden schon geheiratet haben ( im Grunde egal wo ) und dieser seine Frau hier hat, kann er diese auch einfach bei seiner Krankenkasse Familien versichern GKV ! Kostet keinen Cent mehr.


    Epikur - bist Du nun auf ALG II angewiesen oder nicht ? Denn da ist eine PKV kaum noch zu stemmen. Weil die Rechtslage in vielen Agenturen einfach zu schwammig ist.

    Quote

    Quelle : https://www.deutsch-ukrainisches-forum.de/www.anwalt.de/.../alg-ii-und-private-krankenversicherung-jobcenter-...

    ALG II und private Krankenversicherung - Jobcenter muss die Kosten voll übernehmen


    Rechtsgebiete: Arbeitsrecht
    Rechtstipp vom 20.01.2011Das hat das Bundessozialgericht am 18.01.2011 entschieden und damit eines der umstrittensten Probleme beim Arbeitslosengeld II im Sinne der Betroffenen geklärt.
    Der Kläger, ein selbständiger Rechtsanwalt ist privat kranken- und pflegeversichert mit einem Beitrag für seine private Krankenversicherung in Höhe von 207,39 EUR. Das Jobcenter bewilligte jedoch nach § 26 Abs. 2 SGB II nur einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung in Höhe von 129,54 EUR monatlich.


    So, wie bereits die Vorinstanzen, geht auch das BSG davon aus, dass das Jobcenter dem Kläger die von ihm zu tragenden Beiträge zu privaten Krankenversicherung in voller Höhe zu erstatten hat.

    Stellt man allein auf den Wortlaut der hier einschlägigen Regelungen ab, so das BSG, so hat das Jobcenter die Beiträge zur privaten Krankenversicherung nur in Höhe des ermäßigten Beitragssatzes für Bezieher von ALG II in der gesetzlichen Krankenversicherung von 129,54 EUR zu tragen. Der Kläger kann sich gegenüber seinem privaten Krankenversicherungsunternehmen aber nicht auf diese Begrenzung berufen, sondern schuldet den vollen Beitrag i. H. v 207,39 EUR.

    Insofern liegt eine gesetzesimmanente Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit der gesetzlichen Vorschriften vor. Es kann nicht davon ausgegangen werden kann, dass mit den gesetzlichen Neuregelungen des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung der Krankenversicherungsschutz privat versicherter Bezieher von ALG II gegenüber der bisherigen Rechtslage wesentlich verschlechtert werden und in größerem Umfang ungedeckte Beiträge zu ihren Lasten verbleiben sollten.
    Die planwidrige Regelungslücke bei der Tragung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung von ALG II-Beziehern ist - hinsichtlich der offenen Beiträge - durch eine analoge Anwendung der Regelung für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen zu schließen. Hieraus ergibt sich eine Verpflichtung der Jobcenter zur Übernahme der Beiträge in voller Höhe.

    (Bundessozialgericht Urteil vom 18.01.2011, Aktenzeichen: B 4 AS 108/10 R)

    Fazit: Betroffene sollten ihre Bescheide überprüfen, ob die Kosten für die Krankenversicherung in voller Höhe tatsächlich in voller Höhe als Zuschuss übernommen werden. Meist ist das nicht der Fall. Das gilt auch für Bescheide, die zurückliegende Zeiträume betreffen. Derzeit können noch die letzten vier Jahre überprüft und fehlerhafte Bescheide korrigiert werden. Aber! Der Gesetzgeber arbeitet an einer Änderung der Frist sie wird demnächst nur noch ein Jahr betragen. Eile ist deshalb geboten.

  • Dante, richtig - doch wenn die Beiden schon geheiratet haben ( im Grunde egal wo ) und dieser seine Frau hier hat, kann er diese auch einfach bei seiner Krankenkasse Familien versichern GKV ! Kostet keinen Cent mehr.

    Habe keine persönliche Erfahrung mit Krankenkassen. Aber wenn er bei einer PKV ist und dort seine Frau Familenversichert verlangen viele PKVs hohe Prämien, soweit ich gehört habe.
    Und wenn man in eine GKV wechselt muß man eine sozialversicherungspflichtigen Beruf haben oder zuvor nicht PKV versichert gewesen sein (?).


    "Kranken- und Pflegeversicherung

    Die Regelungen zur Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und Gesetzlichen Pflegeversicherung (GPV) haben sich mit Verabschiedung der Gesundheitsreform im April 2007 grundlegend geändert. Seit dem 1. Januar 2009 müssen alle Personen und Selbstständigen krankenversichert sein.

    Pflichtversichert waren schon vorher Landwirte und Künstler und Publizisten (Letztere über die Künstlersozialkasse, umfangreiche Informationen zur Künstlersozialversicherung finden sich auch hier). Mit Verabschiedung der Gesundheitsreform im April 2007 und der Einführung des Gesundheitsfonds zum 1.1.2009 besteht nunmehr auch eine Krankenversicherungspflicht für alle anderen Selbstständige.

    Grundsätzlich müssen Selbstständige dabei in das Versicherungssystem zurückkehren, in dem sie zuletzt versichert waren: Selbstständige die zuletzt gesetzlich krankenversichert (GKV) waren, können wieder zurück in ihre alte Kasse, müssen aber die Beiträge rückwirkend zum 01.04.2007 zahlen. Für Selbstständige, die eine private Krankenversicherung (PKV) finden, die den Selbstständigen aufnimmt, entfallen diese Rückzahlungen. Gleichwohl sollte hier bedacht werden, dass die Beiträge bzw. Prämien zur PKV mit zunehmenden Alter steigen.

    Personen, die früher gar nicht krankenversichert waren, können entscheiden, ob sie die GKV oder PKV wählen. Beide Systeme dürfen die Selbstständigen dann nicht ablehnen. In der PKV haben sie mindestens Zugang zum sog. Basistarif. Die Beiträge zum Basistarif orientieren sich an Geschlecht und Alter (ohne weitere Risikozuschläge) und dürfen den durchschnittlichen Höchstbeitrag in der GKV nicht überschreiten."

    http://www.freie-berufe.de/Versicherungsp…Frei.316.0.html

    "Übertriebene Toleranz ist ein Beweis des Misstrauens gegen das eigene Ideal"
    Friedrich Nietzsche

  • Sie will ja "nur" eine Aufenthaltserlaubnis, nicht den Deutschen Pass. Kann sie nicht ihren KV-Status behalten, den sie derzeit hat (nämlich keinen)?

    Eine Aufenthaltserlaubnis - klar, die wird erteilt wenn ihr Beiden Verheiratet seid , einen Gemeinsamen Wohnsitz habt und NUN kommt es der Nachweis : KV und RV vorhanden ist ! Wenn es hier zu Beginn Schwierigkeiten geben sollte oder auftauchen - gehen viele AHB über und erteilen dann nur eine Fiktion, was diese auch so anwenden dürfen.

    Aber Achtung bei einer erteilten Fiktion / Duldung - kann man ( Frau ) nicht einfach mal so umherreisen, denn bei Grenzübertritt verliert die Fiktion / Duldung ihre Gültigkeit !!!!

    Wenn Du Epikur PV bist hast Du doch auch einen Steuerberater ! Wende Dich doch einmal an diesen - welche Wege und Hinweise er Dir auf Grund Deines Geschäftes aufzeigen kann.

  • Liebe Freunde,

    vielen herzlichen Dank für Eure Hinweise!

    Um die Frage zu beantworten - ich bin nicht arbeitslos, nicht vom Arbeitsamt abhängig, schon gar nicht ALG-2 Bezieher, sondern selbständig und verdiene ganz o.k. ABER... es ist möglich, dass sich dieser Zustand ändert, nicht nur theporetisch möglich, sondern leider recht praktisch. Dann würde ich ALG-1 beziehen (für ein Jahr) da ich entgegen der Gewohnheit der meisten Selbständigen in die AL-Vers. einzahle.

    Eine Mitversicherung in meiner PKV ist nicht zu stemmen, viel zu teuer. Was mich selbst betrifft, habe ich bei AL diesbzgl. keine große Sorge, das ALG wird in meinem Fall um die (Mindest) Beiträge meiner PVV erweitert.

    Den Tipp mit der Einstellung auf 401,- Basis mit der Folge des Einstiegs in die preiswerte GKV finde ich prima. So werde ich es versuchen.

    Nun, derzeit ackert die arme Maus ja noch an ihren Sprachkenntnissen... Sie geht 3-mal die Woche zum Goethe Institut um dann die besagte Prüfung dort abzulegen.

    Wenn das geschafft ist, gehts los...

    Danke nochmals für Eure Tipps.

    Liebe Grüße
    Thomas

  • Incoming/RVs kann man bis zu einem Jahr abschließen. Ist natürlich keine langfristige Lösung.

    Die dienen wie schon der Name es sagt zu Reisen und werden durch die AHB in der Regel 6 - 8 Wochen anerkannt, dann erfolgt aber der Druck um ( da verheiratet ) eine " Übliche " KV nachzuweisen ! Da dies mit Voraussetzung für den Aufenthaltstittel darstellt. Und unabdingbar ist.