Niederlassungserlaubnis

  • Niederlassungserlaubnis für Ausländer in Deutschland

    Die Niederlassungserlaubnis wurde mit dem Zuwanderungsgesetz als zweiter Aufenthaltstitel neben der Aufenthaltserlaubnis eingeführt.
    Im Gegensatz zu der Aufenthaltserlaubnis ist die Niederlassungserlaubnis grundsätzlich


    • unbefristet,
    • berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
    • ist zeitlich und räumlich unbeschränkt
    • und darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden.

    Mit der Niederlassungserlaubnis können Sie sich also in Deutschland frei bewegen. Räumliche Beschränkungen sind nicht vorgesehen.
    Mit der Niederlassungserlaubnis können Sie auch Deutschland verlassen und wieder einreisen.

    Achtung: Die Niederlassungserlaubnis kann aber automatisch erlöschen, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nicht nur vorübergehenden Grunde ausreist.
    Des Weiteren kann die Niederlassungerlaubnis erlöschen, wenn der Ausänder ausreist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbheörde bestimmten längeren Frist wieder einreist.

    Voraussetzungen der Niederlassungserlaubnis

    Einem Ausländer ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn :

    1. er seit 5 Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
    2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
    3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist. Berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet.
    4. er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist,
    5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
    6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
    7. er überausreichend Kenntnisse der Deutschen Sprache verfügt,
    8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
    9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

    Notwendige Unterlagen zur Beantragung einer Niederlassungserlaubnis

    Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis benötigt die Ausländerbehörde in der Regel folgende Unterlagen:


    • Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
    • Reisepass
    • 1 aktuelles Lichtbild (= Foto)
    • Arbeitgeberbestätigung
    • Einkommensnachweise, z. B. Verdienstbescheinigungen der letzten drei Monate, Gewerbeanmeldung und Gewinn-Verlust-Rechnung für Selbständige
    • Nachweis über 60 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (erhältlich bei der Deutschen Rentenversicherung und Deutsche Rentenversicherung Bund) oder vergleichbare private Leistungen
    • eventuelle berufsrechtliche Erlaubnisse
    • Zeugnis über erfolgreichen Integrationskurs (nicht erforderlich, wenn Sie sich bereits vor dem 01.01.2005 mit Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis in Deutschland aufgehalten haben)
    • Mietvertrag.

    Sonderregelungen existieren, beispielsweise für Hochqualifizierte und für Ausländer, die aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

    Weitere Details zu den Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis
    Die Voraussetzungen Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde.
    Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn er sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann oder bereits vor dem 01.01.2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis war.
    Der Ausländer benötigt in der Regel dann nur einfache mündliche Deutschkenntnisse.Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Daneben gibt es noch zahlreiche Ermessens- und Ausnahmetatbestände: Bei Ausländern mit deutschen Familienangehörigen genügen grundsätzlich drei Jahre statt fünf Jahre Aufenthaltserlaubnis.Bei Asylberechtigten kann unter bestimmten Voraussetzungen bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.Kontingentflüchtlinge oder hochqualifizierte Personen können unter bestimmten Bedingungen bereits mit der Einreise eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
    Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen besitzen, aber nicht asylberechtigt sind, müssen die Aufenthaltserlaubnis seit 7 Jahren besitzen.Von diesen Regelungen gibt es noch zahlreiche weitere Ausnahmen.

    PS. In unseren Fall hatten wir weit vor Ablauf des Dritten Jahr die NL .... :vain:

  • Zitat

    Achtung: Die Niederlassungserlaubnis kann aber automatisch erlöschen, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nicht nur vorübergehenden Grunde ausreist. Des Weiteren kann die Niederlassungerlaubnis erlöschen, wenn der Ausänder ausreist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbheörde bestimmten längeren Frist wieder einreist.

    Keine Regel ohne Ausnahme:
    § 51 AufenthG, Abs.2 , Satz 2
    "Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt."


    Sprich, wenn ich als deutscher Staatsbürger mit meiner weißrussischen Ehefrau länger als 6 Monate im Ausland bleibe, und die Ehe weiter fortbesteht, erlischt die NE nicht automatisch.

    Aber davon abgesehen fehlen die Kontrollmöglichkeiten seitens der Ausländerbehörde, zu erkennen, wie lange man wirklich im Ausland war.
    Soweit, daß ein automatischer Datenabgleich bei Verlassen des EU-Raumes mit der Ausländer- oder welcher auch immer - Behörde stattfindet, sind wir noch nicht.
    Und wenn ich über die Schweiz fahre, kann ich den EU-Raum zumeist sogar ohne jegliche Kontrolle verlassen.
    Also nur durch das Auszählen der Stempel im Pass kann auch nicht kontrolliert werden.
    ---
    Hab eben nochmal im Pass meiner Frau nachgesehen.
    Ein-Ausreise über Berlin und Prag wurden gestempelt, Auto und Zug über Polen/Terespol auch.
    Ausreise in die Türkei aber nicht (von München aus)...
    Und Zürich<->Minsk (über Wien) auch nicht...

    Die weißrussischen Stempel sind natürlich alle da. Aber fast nie das Datum zu erkennen.

    Gruß
    Michael

  • Also nur durch das Auszählen der Stempel im Pass kann auch nicht kontrolliert werden.


    Richtig! Ich konnte das gestern erst wieder auf meinem Rückflug aus Kiew sehen. Hinflug Zürich - Wien - Kiew. Von "Transfer" überhaupt keine Spur. Passkontrolle in Zürich und in Wien.

    Auf dem Rückflug dann aber was mich mehr wunderte. Vor kurzem gab es eine Diskussion (nicht hier) über von welchem Land der Stempel im Pass sein muss wenn man ein tschechisches Schengen Visum hat.

    Wir sind gestern zurück nach Zürich über Frankfurt geflogen. Wieder keine Spur von dem sogenannten "Transfer". Im Gegenteil. Zwar wurden wir direkt am Flieger vom Lufthansa Personal abgeholt und durch diverse Gänge geleitet mussten aber dennoch nochmals durch einen Security Check der peinlich genau genommen wurde, durch eine Passkontrolle und der Zoll lief auch nochmal durch die Schlange um "zu gucken". Die meisten der Transferpassagiere waren Ukrainer. In Zürich gab es bei Ankunft keine Passkontrolle.
    Ich gehe jetzt einfach mal davon das sie ein von der Schweiz ausgestelltes Visum hatten. Wer hat da nun abgestempelt? Die deutschen die eigentlich hätten die Pässe überhaupt nicht kontrollieren dürfen? Oder die Schweizer die erst gar nicht kontrolliert haben?

    Scheinbar blicken die Behörden selbst nicht durch wer, was zu tun hat und was in wessen Zuständigkeitsbereich fällt. Erwarten aber dann von uns alles genau zu verstehen und nach den Regeln zu handeln. :dash:

    Mich hat auch wieder einmal das Grosskotzige der deutschen rot werden lassen.

    Zoll: Wo kommen die denn her?
    Lufthansa: Kiew
    Zoll: Oh, Ukraine - Schweiz. Da gucken wir mal lieber.

    Die kennen den Begriff "Transferpassagier" schon oder? :pillepalle: