Familiennachzug bei Arbeitslosigkeit oder Hartz 4

  • Da ich in vielen Foren des Öfteren gelesen habe, dass es unmöglich sei bei Arbeitslosigkeit oder Hartz 4 eine/n Ausländer/in zu heiraten, habe ich mal etwas recherchiert:


    Familiennachzug zu Deutschen:


    "Die Systematik des Aufenthaltsgesetzes sieht die Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) grundsätzlich immer vor. Ausnahmen bestimmen die jeweiligen konkreten Erteilungsgrundlagen.
    ...
    Anders kann es sein, wenn es um den Nachzug zum deutschen Ehegatten geht. Nach § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG soll die Aufenthaltserlaubnis in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden. Das heißt, dass die Aufenthaltserlaubnis im Normalfall (= in der Regel) ohne Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes zu erteilen ist(es besteht dann ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ohne Sicherstellung des Lebensunterhaltes, wenn ein Regelfall vorliegt)."


    Als gebürtiger Deutscher Staatsbürger hat die AHB also keinen juristische Legitimation den Familiennachzug aufgrund des Lebensunterhaltes nicht zu erteilen!


    Regelausnahme:


    "Ausnahme von der Regel = Regelausnahme

    Bei nicht gesichertem Lebensunterhalt kann der Nachzug aber versagt werden, wenn eine besondere Situation vorliegt: ein sog. „Regelausnahmefall“. Ein solcher Fall liegt vor, wenn es den Ehepartnern zumutbar ist, die Ehe im Ausland zu führen, insbes. also im Herkunftsland des ausländischen Ehepartners.

    Erste Anhaltspunkte für eine Zumutbarkeit der Eheführung im Ausland liegen vor, wenn die Eheleute eine gemeinsame Bindung an einen anderen Staat haben, in welchem die Ehe geführt werden könnte, also z.B. der Deutsche (Mono-Staater) sich längere Zeit im Heimatstaat des Nachziehenden aufgehalten hat, oder wenn der Deutsche auch die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt.

    Sind diese Anhaltspunkte gegeben, müsste die Ausländerbehörde genauere Prüfungen durchführen.
    Diese Prüfungen können dann z.B. beinhalten:


    • Prüfung eines Aufenthalts- und Arbeitsrechts des deutschen Partners im Ausland
    • Einkunftsmöglichkeiten im Ausland
    • Verfolgungsgefahr im Ausland (insbes. bei ehemaligen Asylberechtigten)
    • sonstige Unzumutbarkeit der Lebensführung im Ausland (z.B. bei Spätaussiedlern und jüdischen Immigranten)
    • etc.


    Für die Betroffenen kann es in solchen Fällen unter Umständen einfacher sein, Einkommensnachweise vorzulegen, um zeitaufwändige Prüfungen zur Regelausnahme zu vermeiden."


    Quelle: http://www.info4alien.de/mick/faq.htm#regelausnahme


    Hier noch ein interessanter Thread zu dem Thema (2. Beitrag):

    http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/…?num=1292594914


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    Da das Thema Ausländerrecht hochkomplex ist, ist das Ganze ohne juristische Gewähr. Bei Fragen und Zweifeln also bitte die entsprechenden Behörden kontaktieren oder einen juristische Beistand konsultieren!

    "Übertriebene Toleranz ist ein Beweis des Misstrauens gegen das eigene Ideal"
    Friedrich Nietzsche