Anerkannte Dolmetscher/Übersetzer

  • "Mit der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank haben die Landesjustizverwaltungen eine Plattform zur Information über die in den einzelnen Ländern der Bundesrepublik Deutschland allgemein beeidigten, öffentlich bestellten bzw. allgemein ermächtigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer geschaffen.

    Die allgemeine Beeidigung, öffentliche Bestellung bzw. allgemeine Ermächtigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern sowie Übersetzerinnen und Übersetzern richtet sich nach dem Recht der einzelnen Länder der Bundesrepublik Deutschland und unterliegt daher länderspezifischen Anforderungen."


    http://www.gerichts-dolmetscher.de/

    "Übertriebene Toleranz ist ein Beweis des Misstrauens gegen das eigene Ideal"
    Friedrich Nietzsche

  • Das es Unterschiede der jeweiligen Bundesländer gibt ist verständlich ! Macht aber wenig aus. Denn wenn ich in Sachsen ( Leipzig ) etwas dahin gehend zu übersetzen habe achte ich nur darauf, dass dieser ein " Öffentlich Bestellter " Dolmetscher ist. Denn die Grundlagen richten sich ja immer nach dem Wohnort der " Antragstellers "

  • Ich glaube es gibt kein Gesetz, dass nur Übersetzer der OLGs und LGs erlaubt. Eigentlich sollten alle beeidigte Übersetzer gelten.
    Nur bestehen anscheined einige Mitarbeiter der Behörden auf Übersetzer die in der Liste der Ober/Landesgerichte sind.

    Ich kenne die Rechtslage nicht genau, denke aber nicht dass das so rechtsgültig ist die Übersetzer seitens der Behörden zu bestimmen, solange er (international) beeidigt ist?

    "Übertriebene Toleranz ist ein Beweis des Misstrauens gegen das eigene Ideal"
    Friedrich Nietzsche

  • Beeidigte Übersetzer müssen nicht Zwangsläufig eine Gerichtszulassung haben. Es ist eher Vergleichbar wenn man Dokumente bei einem Notar beglaubigen lässt. Nur Hier wird Übersetzt " nach DIN Norm " Muttersprachlich " von der einen in die andre Sprache. Dafür erhebt der Dolmetscher dann seine Gebührensätze. Alles andre wären Freie Übersetzung Services.
    Man kann dies in Deutschland auch sehr gut erkennen am Siegel des Übersetzers ( Rund mit einer Nummer ) ähnlich dem IK ( Institutionskennzeichen ) und an Hand dieser Nummer ist die Beeidigung und Qualifikation des Übersetzers den Offiziellen Stellen zugänglich.

  • Sagen wir, ich kenne einen international beeidigten ukrainischen Übersetzter mit deutscher Gerichtszulassung...dann müßte er anerkannt werden?
    Bzw. wie genau ist das jetzt mit den Bundesländern geregelt - z.B ziehe ich während dem ganzen Gedöns um in ein anderes Bundesland?
    Muß ich dann 2 x mal blechen? Mich würde interessieren, wie das juristisch geregelt ist. Ich finde nämlich dazu nichts (Bundesrecht/Länderrecht)? :suchend:
    Z.B "Tut mir Leid ihre fränkische Übersetzung ist hier bei und in Niederbayern nicht gültig" :roflmao:


    Stinkt ziemlich nach Lobbyismus - siehe Goethe A1 Exklusivität. :vain:

    "Übertriebene Toleranz ist ein Beweis des Misstrauens gegen das eigene Ideal"
    Friedrich Nietzsche

  • Sagen wir, ich kenne einen international beeidigten ukrainischen Übersetzter mit deutscher Gerichtszulassung...dann müßte er anerkannt werden? Bzw. wie genau ist das jetzt mit den Bundesländern geregelt - z.B ziehe ich während dem ganzen Gedöns um in ein anderes Bundesland ? Muß ich dann 2 x mal blechen? Mich würde interessieren, wie das juristisch geregelt ist. Ich finde nämlich dazu nichts (Bundesrecht/Länderrecht) ? :suchend: Z.B "Tut mir Leid ihre fränkische Übersetzung ist hier bei und in Niederbayern nicht gültig" :roflmao:

    Stinkt ziemlich nach Lobbyismus - siehe Goethe A1 Exklusivität. :vain:


    Hier noch einige Infos zum Nachlesen zu dem Thema : Beeidigte Dolmetscher


    Übersetzungen:
    Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Sterbeurkunden
    Zeugnisse, Diplome, Führungszeugnisse
    Urteile, Gutachten, Versicherungen
    Verträge, Juristische Fachtexte
    Reisepässe (Passübersetzungen)
    Immobilien, Mietsachen, Policen
    Internetseiten, Bewerbungen, CV etc.

    Dolmetschen:
    Standesamt, Behörden, Unternehmen
    Notar, Rechtsanwalt, Unternehmensberater
    Gericht, Polizei, Botschaften, Krankenhäuser etc.
    http://www.bduelvbw.de/pdf/Richtlinien2004.pdf

  • Das Übersetzungsbüros bieten folgende Dienstleistungen für Legalisation von Urkunden mit Apostille und durch die Konsularabteilungen an:
    Legalisation von öffentlichen Unterlagen durch Ministerien. Legalisation mit Apostille in Kiew, einschließlich „dringender“ Apostille.
    Nur öffentliche Unterlagen können mit einem Stempel „Apostille“ versehen sein:

    Dokumente der Privatpersonen ,Diplome
    Führungszeugnisse
    andere Bescheinigungen
    vom Standesamt ausgestellte Dokumente:
    Geburtsurkunde
    Heiratsurkunde
    Ehescheidungsurkunde
    andere Dokumente

    notarielle Urkunden:
    Vollmachten
    Eingaben
    Affidavit
    andere vom Notar ausgefertigte Dokumente
    Juristische Dokumente:
    Satzungen
    Vollmachten
    Zertifikate
    Der Stempel „Apostille“ kann nur von folgenden Behörden versehen werden:
    Justizministerium der Ukraine (MinJust)
    Ministerium für Außere Angelegenheiten der Ukraine (MID)
    Ministerium für Bildung der Ukraine

    I. LEGALISATION VON UNTERLAGEN MIT STEMPEL „APOSTILLE“
    Am 22. Dezember 2003 hat das Haager Beglaubigungsübereinkommen in der Ukraine in Kraft getreten, das die seit 1961 geltende Forderung von Legalisation der öffentlichen ausländischen Urkunden annulliert hat.


    Offentliche Urkunden, die in der Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten angewendet sind, müssen mit dem speziellen Stempel „Apostille“ (im folgenden als „Apostille“ genannt) der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Urkunde errichtet worden ist, versehen sein.

    Diese Ordnung ist in den Beziehungen zwischen der Ukraine und den Mitgliedstaaten angewendet, mit Ausnahme von Deutschland, das laut dem Art. 12 des angegebenen Übereinkommens gegen den Beitritt der Ukraine fristgerecht Einspruch erhoben hat. Offentliche Urkunden mit Stempel „Apostille“ sind von ferner Beglaubigung (Legalisation) befreiet.

    Laut dem Teil II des Artikels 3 des Übereinkommens, das die Forderung der Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden annulliert, kann die Einhaltung des Verfahrens von „Apostille“ von den Mitgliedstaaten des Übereinkommens nicht verlangt werden, wenn Vereinbarungen zwischen zwei oder mehrerer Vertragsstaaten bestehen, die dieses Verfahren annullieren oder vereinfachen oder die die Legalisation des Dokuments nicht vorsehen.

    Im Zusammenhang mit der Inkraftsetzung des Haager Übereinkommens für die Ukraine betreffen die Veränderungen in der Ordnung der Legalisation von Urkunden nur den Mitgliedstaaten dieses Übereinkommens, in den Beziehungen mit denen früher konsularische Legalisation angebracht wurde.

    Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden
    Für die Urkunden, die von diplomatischen oder konsularischen Behörden errichtet sind;
    Für die Urkunden der Verwaltungsbehörden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder auf das Zollverfahren beziehen.

    Information über die Staaten - Mitgliedstaaten des Übereinkommens können Sie auf der offiziellen Seite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht: https://www.deutsch-ukrainisches-forum.de/www.hcch.net bekommen

    ORDNUNG FÜR AUSSTELLUNG VON APOSTILLE IN DER UKRAINE

    Die Prozedur zur Ausstellung von Apostille auf öffentlichen Urkunden, die in der Ukraine errichtet worden sind und die in den Hoheitsgebieten anderen Vertragsstaaten vorgelegt werden sollen, regelt durch die von gemeinsamer Anordnung des Ministeriums für Außere Angelegenheiten, Ministeriums für Bildung und Wissenschaft und Justizministeriums der Ukraine vom 05.12.2003 unter 237/803/151/5 bestätigten Vorschriften.

    Laut Paragraph 2 der erwähnten Vorschriften sind mit einem Stempel „Apostille“ versehen: die von Justizbehörden der Ukraine ausgestellten Urkunden; die von Anwalts- und Justizbehörden ausgestellten Urkunden; Verwaltungsurkunden; Urkunden über Bildung und akademische Würden; die von staatlichen und privaten Notaren errichteten Urkunden; die offizielle auf den Urkunden ausgefertigten Bestätigungen, die von Personen als Privatperson unterzeichnet worden sind, z.B. offizielle Urkunden über Eintragung der Dokumente oder Tatsachen, die zu einem Zeitpunkt bestanden haben, und öffentliche und notariell beglaubigte Unterschriften.

    Urkunden, auf denen das Übereinkommen sich nicht erstreckt, müssen laut der geltenden Gesetzgebung legalisiert werden.

    Die folgende Dokumente werden mit Stempel „Apostille“ nicht versehen: Originale, Abschriften und Fotokopien der Passunterlagen, Militärausweise, Arbeitsbücher, Waffenscheine, Fahrzeugscheine (Zulassungsbescheinigungen), Ausweise, Norm- und Rechtsakte, Erklärungen und Rechtsgründe für ihre Anwendung, Briefwechsel.

    Dieses Übereinkommen ist auch nicht anzuwenden
    Für die von ausländischen diplomatischen Behörden der Ukraine errichteten Urkunden;
    Für die Urkunden der Verwaltungsbehörden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder auf das Zollverfahren beziehen.

    Originale öffentlicher Urkunden, die von staatlichen Behörden der ehemaligen Unionsrepubliken der UdSSR ausgestellt worden sind, können in der Ukraine zur Apostillierung nicht aufgenommen werden.

    Laut der Anordnung des Ministerkabinetts der Ukraine „Über Erteilung der Vollmacht zur Apostillierung laut Übereinkommen, das die Forderung von Legalisation der ausländischen öffentlichen Urkunden annulliert“ vom 18.01.2003 unter Nr. 61 können folgende Institutionen „Apostille“ drucken:

    Ministerium für Bildung und Wissenschaft – öffentliche Urkunden, die mit der Bildung und Wissenschaft verbunden sind und von Bildungseinrichtungen, Staatsbehörden, Unternehmen, Institutionen und Organisationen ausgestellt worden sind;

    Zu diesen Dokumenten gehören: Diplome über erworbene Bildung, Zertifikate über Erteilung des akademischen Titels, Zeugnisse, Bescheinigungen aus den Bildungseinrichtungen, Studienpläne und andere;

    Justizministerium der Ukraine:
    Die von Justizbehörden und Gerichten ausgestellten Urkunden, sowie Urkunden, die von ukrainischen Notaren ausgefertigt worden sind,
    insbesondere, die von Standesamtbehörden ausgestellten und von Notaren ausgefertigten oder beglaubigten Urkunden und Bescheinigungen, Gerichtsentscheidungen und Bescheinigungen.

    Ministerium für Außere Angelegenheiten der Ukraine – alle anderen Arten der Urkunden.

    INFORMATION ÜBER DIE ORDNUNG DER DOKUMENTENAUFNAHME ZUR APOSTILLIERUNG VOM MINISTERIUM FÜR AUßERE ANGELEGENHEITEN DER UKRAINE.

    Die Abteilung für Apostille und Anforderung beim Departement des Konsulardienstes des Ministeriums für Außere Angelegenheiten der Ukraine nimmt zur Apostillierung folgende Urkunden auf:
    Die von Archivämtern der Ukraine ausgestellten Bescheinigungen;
    Gesundheitsbescheinigungen (unter der Bedingung ihrer Beglaubigung mit einem Wappensiegel der Gesundheitsverwaltung des Gebietes und Ministeriums für Gesundheitswesen);
    Die von Behörden des Innenministeriums der Ukraine ausgestellten Bescheinigungen; und
    andere öffentliche Urkunden.

    Bearbeitungsfrist für die Urkunden zur Apostillierung – 5 Arbeitstage.

    Bearbeitungsfrist der Urkunden kann bis 20 Arbeitstagen bei Bedarf der zusätzlichen Information zur Apostillierung verlängert werden; darüber teilt der Mitarbeiter der Abteilung dem Anmelder bei Aufnahme der Urkunden mit.


  • ZUSATZLICHE INFORMATION ÜBER AUSSTELLUNG DER APOSTILLE KONNEN SIE AUF WEB-SEITEN ERHALTEN
    Ministerium für Außere Angelegenheiten der Ukraine: http://www.mfa.gov.ua
    Justizministerium der Ukraine: http://www.minjust.gov.ua
    Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Ukraine: http://www.mon.gov.ua

    Liste der Mitgliedstaaten des Haager Beglaubigungsübereinkommens, das die Forderung von Legalisation der ausländischen öffentlichen Urkunden annulliert von 1961 (Apostille):


    ІІ. BEGLAUBIGUNG DER OFFENTLICHEN URKUNDEN DURCH KONSULARISCHE LEGALISATION

    Die Abteilung des Konsulardienstes von Ministerium für Außere Angelegenheiten der Ukraine, laut den Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen von 1963, der Konsularordnung der Ukraine, die vom Erlass des Präsidenten der Ukraine unter Nr. 127/94 gebilligt wurde, und der Verordnung zur konsularischen Legalisation der öffentlichen Urkunden in der Ukraine und im Ausland, die von der Anordnung von Ministerium für Außere Angelegenheiten der Ukraine unter Nr. 113 vom 04.06.2002 gebilligt, führt die Legalisation der Urkunden durch, die von den offiziellen Behörden der Ukraine ausgestellt werden und zur Anwendung im Ausland bestimmt sind.

    Die Abteilung des Konsulardienstes legalisiert folgende Urkunden:
    Originale öffentlicher Urkunden der neuen ukrainischen Ausführung, die von Standesamtbehörden ausgestellt worden sind und von der Justizverwaltung jenes Gebietes, wo sie ausgestellt worden sind, und von der Justizverwaltung der autonomen Republik Krim, den Justizverwaltungen der Städte Kiew und Sewastopol, vom Zentralstandesamt und Standesamt von Lewoberezhnij der Stadt Kiew beglaubigt worden sind;
    Originale der Urkunden über erworbene Bildung nach Internationalmuster sollen bei der Begleitung des im betreffenden Ministerium beglaubigten Anmeldensbriefes aus Bildungseinrichtung, die die Urkunde ausgestellt wird, legalisiert werden;
    Abschriften, Übersetzungen und andere Urkunden, die von staatlichen Notaren beglaubigt oder ausgestellt worden sind, seinerseits vom Justizministerium der Ukraine beglaubigt wird.

    Nach der Legalisation bei der Abteilung des Konsulardienstes müssen die Offentliche Urkunden von diplomatischer Vertretung jenes Landes, wo sie angewendet werden sollen, beglaubigt werden.

    Die Abteilung des Konsulardienstes legalisiert nicht die Urkunden, die in den ausländischen Ländern ausgefertigt worden sind. Die Konsularbehörde der Ukraine, die sich im Entstehungsland der Urkunden befindet, soll solche Urkunden legalisieren. Wenn die Konsularbehörde der Ukraine im Entstehungsland der Urkunden abwesend ist, können ausländische Urkunden von der Abteilung des Konsulardienstes von Ministerium für Außere Angelegenheiten der Ukraine legalisiert werden, unter der Bedingung ihrer Beglaubigung beim Außenministerium des Entstehungslandes der Urkunden und bei der Konsularbehörde dieses Landes, die seine Interessen in der Ukraine vertritt.

    Die Urkunden der natürlichen Personen können nur bei Vorhandensein von Pässen oder anderen Ausweisen zur Legalisation aufgenommen werden; bei der Legalisation der Familienstandsbescheinigungen ist das Vorliegen des Inlandspasses erforderlich. Bei Einreichung der Urkunden zur Legalisation, die zu anderer Person angehört oder auf ihrer Namen gelautet sind, muss der Einreicher notariell beglaubigte Vollmacht vom Urkundeninhaber vorlegen. Die von zuständigen Behörden des ausländischen Landes ausgestellte Vollmacht muss von der Konsularbehörde der Ukraine, die sich in diesem Land befindet, beglaubigt werden.

    Die Urkunden der Rechtspersonen zur Legalisation sollen mit einem am Formular mit Bankenverbindung und Siegel ausgefertigten Anmeldensbrief, in dem die Liste der Urkunden, Zweck ihrer Legalisation und Information über zur Einreichung erwähnter Urkunden bevollmächtigte Person angegeben sind, aufgenommen werden. Zur Bestätigung der in den Urkunden angegebenen Tatsachen kann die Abteilung des Konsulardienstes vom Ministerium für Außere Angelegenheiten der Ukraine die zusätzlichen Dokumente anfordern.

    Alle Bürger, die Urkunden zur Legalisation einreichen, müssen ein Anmeldeformular ausfüllen.

    Vorschriften der konsularischen Legalisation bei Konsularbehörden der ausländischen Länder in der Ukraine können nur in diesen Behörden erhalten werden.

    Man kann die Briefe an die Abteilung für Apostillierung und Anforderung können per E-Mail an folgende Adresse senden: conssld@mfa.gov.ua и consvld@mfa.gov.ua
    * Information wird von der offiziellen Seite des Ministeriums für Außere Angelegenheiten der Ukraine (MID der Ukraine) genommen.