Aufenthaltserlaubnis / Pass

  • Hallo,

    Zur Vorgeschichte:
    nach jahrelangem Behörden Marathon, hatte ich für meine Frau und ihre Tochter eine AE erhalten. Für meine Frau "relativ" problemlos, für Ihre Tochter mit erheblichen Schwierigkeiten. Zwischendurch sind wir damals noch umgezogen, so dass eigentlich die neue AHB für uns zuständig war. Diese stellte nach der Ummeldung nur eine Duldungsbescheinigung aus, während die alte ABH Fiktionsbescheinigungen ausgestellt hatte. Zwar mussten wir diese alle 3 Monate erneuern, dies ging problemlos, einfach neue Fiktion abholen fertig. Mit dieser Fiktionsbescheinigungen konnten wir Problemlos in die UA und wieder zurück reisen. Die Duldungsbescheinigung mussten wir alle 6 Monate beantragen und auch bezahlen, außerdem war diese auf BW begrenzt, somit auch keine Reisen mehr möglich.
    Als die gelb/schwarze Regierung vor ca. 4 Jahren (kurz vor der Bundestagswahl) noch das Gesetz änderte, damit unsere "Kleine" eine AE bekommen konnte, erklärte unsere jetzige ABH sich für nicht zuständig und verwies auf die vorherige ABH. Diese konnte den Wirrwarr nicht verstehen, nach längerem hin und her erklärte sich unsere ABH einverstanden, die AE "im Auftrag" der alten ABH auszustellen, was dann auch geschah. Die AE war befristet, da die Kleine im Reisepass ihrer Mutter eingetragen war, bis zum Ablaufdatum des Reisepasses.

    Jetzt haben wir inzwischen den Reisepass getauscht, sowie die Niederlassungserlaubnis meiner Frau, jedoch haben wir keinerlei Dokument mehr für ihre Tochter. Das ukrainische Konsulat kann oder will nicht helfen, dieses verweist auf die geltenden Bestimmungen, die besagen: entweder wir Beschaffen den "Erzeuger" und dieser gibt seine Einwilligung zum Ausstellen eines Reisepasses (seit nun 9 Jahren haben wir keinen Kontakt zum Vater und unter der damaligen Adresse ist er nicht mehr wohnhaft) oder meine Frau reist mit ihrer Tochter in die Ukraine und beantragt dort den Reisepass. Der Vollständigkeitshalber: die Tochter ist 14 Jahre und könnte in der UA selbst einen Pass beantragen, solange sie im "Ausland" der Ukraine wohnt geht das nur mit Einwilligung des Vaters. erst mit 16 Jahren kann sie den Pass selbst im Konsulat beantragen.
    Die Einwilligung, dass das Kind in Deutschland wohnen darf, gilt "angeblich" nur ein Jahr. Dies hatten wir erst beim vorletzten Besuch an der ukrainischen Grenze nach ca. 8 Jahren erfahren. (Willkür oder unterschiedliche Auslegungen? Oder wieder eine Gesetzesänderung?)

    Unsere ABH sieht sich nicht im Stande zu helfen, sie greift nicht in die Hoheitsrechte anderer Länder ein. :grumble:

    Gruß Jürgen

  • Das klingt alles nicht gut. Ich fürchte, dass Dir letztlich nur ein Experte wird helfen können. Aber lass uns zunächst mal die Kernpunkte bzw. Fragen dazu zusammentragen:

    1. Die Tochter hat aktuell nicht nur keine AE, sondern auch keinen Pass, richtig? Wenn das so ist, dann kann sie ja eigentlich auch nicht in die Ukraine reisen, um da einen Pass zu beantragen, oder? Oder kann sie immer noch mit der Mutter reisen? Das ist mir nicht ganz klar geworden.

    2. Das ukrainische Konsulat in Deutschland erklärt, dass, solange die "Kleine" noch keine 16 ist, die Einwilligung des Erzeugers nötig ist, um in D einen Pass zu beantragen, letzerer ist aber nicht zu erreichen, Aufenthalt unbekannt, und ob er überhaupt einverstanden wäre, ist auch nicht gesagt. Ich finde das ein bisschen merkwürdig, denn offenbar hat doch die Mutter das Sorgerecht, also müsste sie das doch allein entscheiden können, aber komische Gesetze soll es ja auch in der Ukraine geben.

    3. Die beiden könnten gemeinsam in die Ukraine reisen (können sie? die Tochter ist doch nicht mehr im Pass eingetragen?), um da einen Pass für sie zu beantragen. Besteht da das Risiko, dass man sie nicht mehr einreisen lässt? Darf sie sich nach deutschem Gesetz aktuell noch in Deutschland aufhalten?

    4. Wäre es u.U. eine Lösung, einfach zu warten, bis sie 16 ist, damit sie dann selber ohne Einwilligung des Erzeugers einen neuen Pass über das Konsulat beantragt?

    Ich kenne jemanden, den ich vielleicht zur gesetzlichen Regelung in der Ukraine fragen könnte, wobei ich das einigermaßen handlich auf ein paar kurze Fragen reduzieren müsste. Ich kann nicht versprechen, ob ich da eine Antwort bekomme, aber ich könnte es versuchen :)

  • Zu 1.) richtig, im Endeffekt hat die Tochter keinen gültigen Pass/AE. Denke mal, einen Passersatz/Dokument zubekommen um in die UA zu reisen wäre nicht das Problem. Beim einreisen in die UA gab es noch nie Probleme, egal welche Bescheinigung wir vorgelegt hatten. Die Schwierigkeiten entstanden immer bei der Ausreise.
    Nur ist es nur eine ca. Angabe vom Konsulat 4-5 Monate, dass die Tochter einen ukrainischen Pass (vergleichbar mit unserem Personalausweis) erhält.

    zu 2.) muss mich ein wenig Korrigieren: Den Ukrainischen Reisepass (den man eigentlich benötigt um in D zu wohnen) kann grundsätzlich unter 16. Jahren nur beantragt werden, wenn der Vater (falls auffindbar) seine Einwilligung dazu gibt. Zwar hat meine Frau das Sorgerecht, doch für viele Sachen wird die Unterschrift des "Erzeuger" benötigt. Ich habe auch schon gelesen, dass sich manche Väter diese Unterschrift bezahlen lassen (wollte damals der Vater auch, doch mein Schwager hat Ihm ein "Inkassounternehmen" auf den Hals geschickt). Bis vor ein paar Jahren war dies auch in Russland so gebräuchlich, doch Russland hat diese Gesetze weitgehendst abgeschafft.

    zu 3.) Mit Bestätigung des Konsulats wäre eine Einreise sicher möglich, aber nutzlos, da dort nur der ukrainische Pass beantragt werden kann. Ob Sie sich nach deutschem Recht legal aufhält ist fraglich! Die Voraussetzungen/Umstände haben sich grundsätzlich nicht geändert. Die Kleine hat sich ja nichts zu schulden kommen lassen, geht zur Schule, wohnt in einer intakten Familie, so wie in den letzten 9 Jahren auch. Einziger Umstand der sich geändert hat, meine Frau hat einen neuen Pass benötigt (in dem die Tochter seither eingetragen war). Nach neuem ukrainischen Recht (ca. 2 Jahren) sowie in der EU und in vielen anderen Ländern seit 6 Jahren ist eine Eintragung im Pass der Eltern nicht mehr möglich. Ohne Bestätigung des "Erzeugers" ist keine Ausstellung eines Reisepasses vor Ablauf des 16. Lebensjahres möglich.

    zu 4.) habe ich mir auch schon überlegt, aber was geschieht dann? Denke mal es werden spätestens dann die Fragen auftauchen: wo lebte Ihre Tochter in den vergangenen ca. 18 Monaten? Hielt sie sich illegal auf, da ja keine gültige AE vorhanden war?

  • Das klingt für mich, als ob es darauf hinaus läuft, wie eigentlich in in einer Situation zu verfahren ist, in der der Erzeuger nicht greifbar ist, um den Antrag auf den Reisepass mit zu unterzeichnen (dass er das vielleicht auch nicht wollte, braucht ja hier eigentlich keinen interessieren).

    Das wird vermutlich nicht so ganz bald sein, aber wenn ich besagte Person das nächste Mal sehe, werde ich die Frage mal stellen. Es schadet aber ganz sicher nicht, wenn Du abgesehen davon auch andere Quellen ausschöpfst. Eine wichtige Rolle spielt ja auch, wie das deutsche Recht da aussieht.

  • Das deutsche Recht ist da eigentlich ganz einfach: Ab dem 16. Lebensjahr gelten Jugendliche als Erwachsen, und können abgeschoben werden. Daher sind die Duldungen der ABH auch unter diesem Gesichtspunkt zu betrachten. Leider sind in der Ukraine erst seit diesem Jahr Ausweispapiere für Kinder erhältlich. Sicherlich steht dieses in Zusammenhang mit der Visabefreiung durch die Schengenstaaten. Wohl oder übel wirst Du daher nicht nur in Deutschland, sondern auch in der Ukraine zuverlässige Unterstützung benötigen. Das Einfachste scheint nun mal leider zu sein, die Einwilligung des Vaters zu besorgen. Nur, den Aufenthaltsort des Vaters wirst Du von Deutschland aus mit ziemlicher Sicherheit nur schwerlich ermitteln können. Auf jedem Fall muss das alles ziemlich schnell gehen, denn 2 Jahre sind nicht wirklich so viel Zeit.

  • Das wird vermutlich nicht so ganz bald sein, aber wenn ich besagte Person das nächste Mal sehe, werde ich die Frage mal stellen. Es schadet aber ganz sicher nicht, wenn Du abgesehen davon auch andere Quellen ausschöpfst. Eine wichtige Rolle spielt ja auch, wie das deutsche Recht da aussieht.

    einen Versuch wäre es wert :applaus:

  • Das deutsche Recht ist da eigentlich ganz einfach: Ab dem 16. Lebensjahr gelten Jugendliche als Erwachsen, und können abgeschoben werden. Daher sind die Duldungen der ABH auch unter diesem Gesichtspunkt zu betrachten. Leider sind in der Ukraine erst seit diesem Jahr Ausweispapiere für Kinder erhältlich. Sicherlich steht dieses in Zusammenhang mit der Visabefreiung durch die Schengenstaaten. Wohl oder übel wirst Du daher nicht nur in Deutschland, sondern auch in der Ukraine zuverlässige Unterstützung benötigen. Das Einfachste scheint nun mal leider zu sein, die Einwilligung des Vaters zu besorgen. Nur, den Aufenthaltsort des Vaters wirst Du von Deutschland aus mit ziemlicher Sicherheit nur schwerlich ermitteln können. Auf jedem Fall muss das alles ziemlich schnell gehen, denn 2 Jahre sind nicht wirklich so viel Zeit.

    Mit 16 könnte sie sogar einen deutschen Personalausweis beantragen! Das hat die ABH damals schon in Aussicht gestellt, nur die Zeit bis dahin......