Problem der Heirat in Dänemark (z.B)

  • Viele entschliessen sich wegen dem geringeren, benötigten Dokumentenaufkommen und der Nähe zu Deutschland in Dänemark zu heiraten, da ein "Heiratsvisum" für Deutschland wesentlich mehr Dokumente und mehr Stress bedeutet.


    Es gibt in dem Sinn kein "Heiratsvisum" - es handelt sich hierbei um Nationales Visum/Schengenvisum, bei dem der Besuchszweck explizit die Heirat ist und somit eine Aufenthaltserlaubnis ermöglicht.


    Generell stellt es auch kein Problem da mit einem Schengenvisum zu heiraten.


    Probleme treten erst im Zusammenhang mit der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland auf.


    1) Kann ein Visumsmißbrauch unterstellt werden. Natürlich kann man sich spontan dazu entscheiden während des Urlaubs zu heiraten, nur wer in Dänemark einreist, 3 Tage später heiratet und schon alle Dokumente hat, wird es schwer haben " eine Änderung der Umstände des Aufenthaltszwecks"² während des Urlaubs/Reise glaubwürdig darzustellen.


    2) Falls dieser Tatbestand² nicht glaubwürdig zu beweisen ist, ist ein Schengenvisum in diesem Zusammenhang für eine Aufenthaltserlaubnis nicht zulässig.



    Die Option Dänemark lief einige Jahre recht gut, die Gerichtsurteile des Bundesverwaltungsgerichts der letzten Jahre sind aber ziemlich deutlich NEGATIV ausgefallen und sprechen gegen die Option Dänemark in dem Zusammenhang!

    "Übertriebene Toleranz ist ein Beweis des Misstrauens gegen das eigene Ideal"
    Friedrich Nietzsche

  • "Pressemitteilung
    Pressemitteilung Nr. 102/2010 BVerwG 1 C 17.09 16.11.2010
    Kein visumfreier Ehegattennachzug nach falschen Angaben für Besuchsvisum


    Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Frage entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer, der mit einem sog. Schengen-Visum zu Besuchszwecken eingereist ist und in Dänemark die Ehe mit einem Deutschen geschlossen hat, eine auf Dauer gerichtete Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug erhalten kann, ohne zuvor vom Ausland aus das hierfür erforderliche Visumverfahren durchgeführt zu haben.


    Der Entscheidung liegt der Fall einer Staatsangehörigen der Republik Weißrussland zugrunde, die Anfang August 2007 mit einem Schengen-Visum zu Besuchszwecken nach Deutschland eingereist war. Nachdem sie Anfang September 2007 in Dänemark einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet hatte, kehrte sie nach Deutschland zurück und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag ab und drohte der Klägerin die Abschiebung an, da sie ohne das für einen dauerhaften Aufenthalt erforderliche nationale Visum eingereist sei. Zwar könne der Inhaber eines gültigen Schengen-Visums den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet beantragen, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden seien (§ 39 Nr. 3 Aufenthaltsverordnung - AufenthVO). Das sei bei der Klägerin aber nicht der Fall. Denn die Ehe sei nicht nach, sondern vor der letzten Einreise aus Dänemark geschlossen worden. Von der Durchführung des Visumverfahrens sei auch nicht im Ermessenswege abzusehen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz - AufenthG). Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den Bescheid der Ausländerbehörde dagegen als rechtmäßig bestätigt.


    Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Klägerin kann die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs nicht aufgrund der Sonderregelung in der Aufenthaltsverordnung vom Inland aus beantragen. Dies ergibt sich - unabhängig vom Streit um den Begriff der Einreise - schon daraus, dass sie die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 39 Nr. 3 AufenthVO nicht erfüllt. Denn sie hat nach den Feststellungen im Berufungsurteil bei der Beantragung des Schengen-Visums angegeben, nur zu Besuchszwecken einreisen zu wollen, obwohl sie von vornherein dauerhaft in Deutschland bleiben wollte. Da sie über die Rechtsfolgen falscher Angaben belehrt worden ist, hat sie einen Ausweisungsgrund verwirklicht (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Damit steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen im Ermessen der Behörde, so dass die Sonderregelung der Aufenthaltsverordnung nicht eingreift. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Denn diese soll nur diejenigen Ausländer begünstigen, die im Schengen-Visumverfahren zutreffende Angaben gemacht haben und bei denen sich erst aufgrund nach der Einreise eingetretener neuer Umstände der Aufenthaltszweck geändert hat. Andernfalls würde die bewusste Umgehung des nationalen Visumverfahrens folgenlos bleiben und dieses Verfahren als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung entwertet. Aus den gleichen Gründen liegen auch die Voraussetzungen für ein Absehen von dem Visumerfordernis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt es auch an besonderen Umständen, die der Klägerin das vorübergehende Verlassen des Bundesgebiets und die Nachholung des Visumverfahrens vom Ausland aus unzumutbar machen. Vorrangiges Unionsrecht steht einer Verweisung auf das Visumverfahren ebenfalls nicht entgegen. Der deutsche Ehemann der Klägerin hat mit seiner Kurzreise zum Zweck der Heirat in Dänemark nicht nachhaltig von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht. Deshalb können die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Grundsätze keine Anwendung finden, nach denen der Nachzug des Ehegatten bei Rückkehr des Unionsbürgers aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in seinen Heimatstaat nicht von einem nationalen Visum abhängig gemacht werden darf.


    BVerwG 1 C 17.09 - Urteil vom 16. November 2010


    Vorinstanzen:
    VG Berlin, VG 15 A 400.07 - Urteil vom 31.07.2008 -
    OVG Berlin-Brandenburg, OVG 2 B 19.08 - Urteil vom 16.07.2009 -"


    http://www.bundesverwaltungsge…/Pressemitteilung_9d.html





    "Pressemitteilung
    Pressemitteilung Nr. 3/2011 BVerwG 1 C 23.09 11.01.2011


    Kein visumfreier Ehegattennachzug nach falschen Angaben für Besuchsvisum


    Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat erneut über die Frage entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer, der mit einem sog. Schengen-Visum zu Besuchszwecken eingereist ist und in Dänemark die Ehe mit einem Deutschen geschlossen hat, eine auf Dauer gerichtete Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug erhalten kann, ohne zuvor vom Ausland aus das hierfür erforderliche Visumverfahren durchgeführt zu haben (vgl. bereits Urteil vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 17.09 - Pressemitteilung Nr. 102/2010).


    Der Entscheidung liegt der Fall eines russischen Staatsangehörigen zugrunde, der Ende Juli 2008 mit einem Schengen-Visum zu Besuchszwecken nach Deutschland eingereist war. Nachdem er Anfang August 2008 in Dänemark eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hatte, kehrte er umgehend nach Deutschland zurück und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag ab und drohte dem Kläger die Abschiebung an, da er ohne das für einen dauerhaften Aufenthalt erforderliche nationale Visum eingereist sei. Zwar könne der Inhaber eines gültigen Schengen-Visums den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet beantragen, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden seien (§ 39 Nr. 3 Aufenthaltsverordnung - AufenthV). Das sei bei dem Kläger aber nicht der Fall. Denn die Ehe sei nicht nach, sondern vor der letzten Einreise aus Dänemark geschlossen worden. Von der Durchführung des Visumverfahrens sei auch nicht im Ermessenswege abzusehen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz - AufenthG). Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.


    Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat auf die Sprungrevision des Klägers das Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt. Im Unterschied zu dem am 16. November 2010 entschiedenen Fall konnte hier nicht mehr festgestellt werden, ob der Kläger bei Beantragung des Besuchsvisums über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt worden ist. Daher liegt nicht bereits ein Ausweisungsgrund vor, der dem Begehren des Klägers entgegensteht. Dennoch kann der Kläger die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs nicht aufgrund der Sondervorschrift des § 39 Nr. 3 AufenthV vom Inland aus beantragen. Der Anspruch auf Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis ist durch die Eheschließung in Dänemark, also vor der letzten Einreise nach Deutschland entstanden. Nach dem Willen des Gesetzgebers, der die Vorschrift im Jahr 2007 geändert hat, um unrichtige Angaben zum Aufenthaltszweck im Visumverfahren nicht länger zu honorieren, ist nicht auf die erste, sondern auf die letzte Einreise in das Bundesgebiet abzustellen. Denn die Vorschrift soll nur Ausländer begünstigen, bei denen sich der Aufenthaltszweck erst aufgrund nach der Einreise eingetretener neuer Umstände geändert hat. Die dabei auftretende visumrechtliche Ungleichbehandlung von Eheschließungen im In- und Ausland beruht auf legitimen Gründen und ist daher sowohl verfassungs- als auch unionsrechtlich gerechtfertigt. Denn die Ehevoraussetzungen, die auch aufenthaltsrechtlich bedeutsam sind, werden vom deutschen Standesbeamten etwa im Vergleich zu der Rechtslage in Dänemark eingehender geprüft.


    Die Entscheidung des Beklagten, von dem Visumerfordernis auch nicht im Ermessenswege nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzusehen, ist nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind keine besonderen Umstände erkennbar, die dem Kläger das vorübergehende Verlassen des Bundesgebiets und die Nachholung des Visumverfahrens vom Ausland aus unzumutbar erscheinen lassen.


    BVerwG 1 C 23.09 - Urteil vom 11. Januar 2011


    Vorinstanz:
    VG Berlin, VG 15 A 335.08 - Urteil vom 05.11.2009"


    http://www.bundesverwaltungsge…/Pressemitteilung_9d.html

    "Übertriebene Toleranz ist ein Beweis des Misstrauens gegen das eigene Ideal"
    Friedrich Nietzsche

  • Was ich jetzt nur nicht verstehe ist wenn die Frauen schon legal hier in Deutschland mit Visum sind warum dann in Dänemark Heiraten? :phat:


    Ich hatte meine Ex Frau auch hier in Deutschland geheiratet es gab überhaupt keine Probleme weil sie sich ja legal in Deutschland aufhielt. :D


    Das war allerdings irgendwann Mitte 2000, kann natürlich sein das sich die Gesetzeslage danach geändert hatte?


    Edit: Meine Ex war hier in DE mit einem ganz normalen Besuchsvisum. Falsche angaben hatte sie ja bei der Beantragung des Visums nicht gemacht, wir hatten kurzentschlossen geheiratet :rotfl:

  • Das war allerdings irgendwann Mitte 2000, kann natürlich sein das sich die Gesetzeslage danach geändert hatte?


    Seit 2000 hat sich wahrscheinlich Einiges geändert. Z.B gibt es die Pflicht für den A1 Sprachnachweis erst seit 2007 usw.


    Die Gesetzänderungen gibts hier: http://www.info4alien.de/gesetze/gesetze1.htm


    Viel Spaß beim Durchlesen XD :phat:




    In Dänemark braucht man glaube ich kein Ehefähigkeitzeugnis (?) - das spart schonmal viel Geld und einige Monate Zeit, deswegen wahrscheinlich.
    Wie schon gesagt, ein Schengenvisum-> Besuch/Tourismus ist nicht für eine spätere AE vorgesehen. Momentaner Stand

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    Friedrich Nietzsche

  • Wie schon gesagt, ein Schengenvisum-> Besuch/Tourismus ist nicht für eine spätere AE vorgesehen. Momentaner Stand

    Ja das war damals auch schon so :lol:



    Aber das Standesamt in dem ich hier in Hamburg heiratete befand bzw. befindet sich im gleichen Haus wie meine zuständige ABH. Wenn das ganze damals wirklich illegal gewesen wäre dann hätte das Standesamt doch die Heirat gar nicht durchführen dürfen denke ich . Der Standesbeamte hatte sich natürlich auch davon überzeugt das meine Ex sich legal in DE aufhält.
    Naja gut was solls ist ja eh Vergangenheit.
    Ich bin jedenfalls jetzt doch froh dieses mal der UA geheiratet zu haben, so schlimm war das ganze dann auch wieder nicht. Wichtig ist einfach das man eine intelligente Frau hat die selber alles richtig vorbereitet und managt. :)

  • Quote

    Die Option Dänemark lief einige Jahre recht gut, die Gerichtsurteile des Bundesverwaltungsgerichts der letzten Jahre sind aber ziemlich deutlich NEGATIV ausgefallen und sprechen gegen die Option Dänemark in dem Zusammenhang!

    Sorry, ich glaube Du bringst da etwas durcheinander. Die Option Dänemark bezüglich Heirat ist nach wie vor ein vollkommen legale Angelegenheit. Diese Gerichtsurteile gingen in erster Linie darum, nach einer Heirat nicht mehr ausreisen zu müssen um ein FZF zu beantragen.
    Ob es der deutschen ABH gefällt oder nicht, es ist absolut legal und es liegt keinerlei Visumsmißbrauch vor, wenn mit einem Touristenvisum in Dänemark geheiratet wird.
    Fakt ist aber, dass nach Ablauf des Visums der "Ausländer" ausreisen muß, um bei der zuständigen Botschaft ein FZF zu beantragen. Egal, verzögert halt das Zusammenleben um ein paar Wochen aber auf das FZF besteht Rechtsanspruch

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  • Ob es der deutschen ABH gefällt oder nicht, es ist absolut legal und es liegt keinerlei Visumsmißbrauch vor, wenn mit einem Touristenvisum in Dänemark geheiratet wird.

    Ich hatte den Stellvertretenden Abteilungsleiter meiner ABH spaßeshalber mal darauf angesprochen bei meinem letzten Besuch vor 2,5 Wochen. Er hatte ganz klar gesagt bei uns in Hamburg hätte er die Arschkarte gehabt :nono: naja ganz genau sagte er damit wäre er bei uns durchgefallen.


    Hintergrund war eigentlich weil ja Robert gerade in Dänemark heiratete und glücklicherweise keine Probleme mit seiner ABH hatte. :thumbup:


    Fakt ist leider auch das du wenn du die ABH gegen dich hast ein echtes Problem hast weil dann kannst du Dir nämlich einen Fachanwalt suchen und die Sache wird beim Verwaltungsgericht entschieden. Das kann dann ziemlich lange dauern so bis zu 12 Monate sollen wohl keine Seltenheit sein.
    Selbst dann wenn ein Rechtsanspruch auf das FZF Visum besteht kann sich die ABH erst mal weigern das Visum zu erteilen.

  • Wenn die ABH das als Visummissbrauch ansieht, hat man sehr schlechte Karten, da das
    Visum ja als Besuchervisum beantragt wurde. Aber wie Frank schon geschrieben hat,
    liegt das an den einzelnen ABH, und Ländern. Wenn ich die Praktiken der ABH in NRW
    sehe, ist es hier besonders schlimm, aleine eine Einladung ist schon mit viel Ärger
    zu bekommen.

  • Macht Euch bei solchen Dingen nicht verrückt. Auch die ABH hat sich an geltendes Recht zu halten. Die können nichts dagegen machen. Da können die Sprüche noch so markig sein, wenn sie merken man kennt sich aus kneifen die den Schwanz ein.
    @ Bernhard,
    Visumsmißbrauch ist ein Straftatbestand. Das darf die ABH nicht so einfach annehmen, dass müssen die einen nachweisen. Und solange in einem Visum, welches für den gesamten Schengenraum gielt, nicht expliziet eine mögliche Heirat ausgeklammert ist, liegt kein Mißbrauch vor.

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  • Gernot


    Bitte den ganzen Post (nochmal) lesen. Nichts anderes habe ich geschrieben. :)
    In meinem Post war auch nie die Rede, dass die Heirat mit Besuchervisum illegal wäre.


    Es geht hier nicht um die Heirat, sondern um die Heirat in Zusammenhang mit der AE!



    Quote

    "Generell stellt es auch kein Problem da mit einem Schengenvisum (in Dänemark oder sonstwo) zu heiraten.


    Probleme treten erst im Zusammenhang mit der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland auf."


    Nochmal:


    Es geht um den Sachverhalt in Dänemark zu heiraten (wegen weniger Dokumente) oder in Frankreich, Spanien (> Z.B), wo auch immer und danach eine Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland zu beantragen mit einem Besuchervisum.


    Wieso macht die ABH seit mehreren Jahren Probleme:


    Für eine Aufenthaltserlaubnis ist ein Besuchervisum nicht vorgesehen > dafür gibt es ein Nationales Visum auch besser bekannt als "Heiratsvisum", falls man in Deutschland heiraten will und im Anschluss eine AE in Deutschland beantragen will.


    oder


    man heiratet in Deutschland mit einem Schengenvisum oder sonstwo in Europa, reist vor Ablauf der 90 Tage aus und beantragt bei der Auslandsvertretung in der Ukraine eine FZF. Völlig legal.


    Auch ist legal, wenn man z.B nach 45 Tagen sagt ich will spontan heiraten und beantrage dann während der laufenden Visumsfrist die AE in Deutschland. "Die Umstände des Reisezwecks haben sich während des Aufenthalts geändert" > kein Visumsmißbrauch. Wird nicht gerne gesehen, ist juristisch mit Anwalt aber in einer etwas gräulichen Zone abgedeckt. Aber auch nicht unbedingt zu empfehlen.



    Jetzt kommt der Problemfall:
    Ich reise in Dänemark ein, heirate nach 3 Tagen, habe alle Dokumente schon fertig - BIS JETZT ALLES IN ORDNUNG - und beantrage jetzt in Deutschland eine AE ohne auszureisen! Da sich hier die "Umstände des Reisezwecks nicht geändert" haben und das die Hochzeit schon lange davor geplant wurde ist juristisch sowas von offensichtlich. Hier kommt die ABH dann auch mit dem Visumsmißbrauch durch.


    Und genau darum handeln auch die NEGATIV entschiedenen Urteile des Bundesverwaltungsgericht und da bringt dir dann auch der Anwalt nichts mehr.


    Natürlich nur unter der Voraussetzung, dass die ABH Probleme macht. Es gibt auch Stellen die das immer noch durchwinken.
    Nur ist das reines Glück und nichts was anzuraten wäre oder gar zu empfehlen. Den Glück ist keine juristische Konstante!


    Ob es akzeptiert wird, ist Sache der ABH, aber wie Frank ja schon geschrieben hat, sind die Restriktionen in den letzten Jahren immer strenger geworden.


    Frag ihn mal wieso die seine ABH eine Nachweis haben wollte, ob sein Lebensunterhalt gesichert ist, obwohl beim Ehegattennachzug schwarz auf weiß steht, dass der Lebensunterhalt nicht gesichert sein muß, falls er gebürtiger Deutscher ist und er nach Aufmerksammachen dieses Umstands, der Mitarbeiter gesagt hat, dass er damit vollkommen Recht hat, aber immer noch jemand mit einer VE für ihn bürgen mußte, obwohl dass auch nicht zulässig ist.

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    Friedrich Nietzsche

  • Habe mich auch nur auf Deinen letzten Satz bezogen:

    Quote

    Die Option Dänemark lief einige Jahre recht gut, die Gerichtsurteile des Bundesverwaltungsgerichts der letzten Jahre sind aber ziemlich deutlich NEGATIV ausgefallen und sprechen gegen die Option Dänemark in dem Zusammenhang!

    Geändert hat sich seit 07.2007 nur, das die ABH zu fast 100% darauf besteht nach Ablauf des Visums auszureisen und das FZF zu beantragen.

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  • Kann sein, dass es mißverständlich rüber kam.


    Mit "Zusammenhang" meine ich den Zusammenhang zwischen Heirat mit Besuchervisum und der Antrag auf AE im Anschluß in Deutschland, also das, was ich davor geschrieben hatte als Fazit. :)

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    Friedrich Nietzsche

  • Hier die "Vorteile" der Heirat in Dänemark. Da es für mich keine Option ist, wußte ich nur noch grob, dass kein EFZ notwendig ist. Hier als Ergänzung noch die Details:

    ...

    Sie heiraten in Dänemark immer ohne Ehefähigkeitszeugnis!



    Dokumente, die die deutschen und europäischen Staatsangehörigen benötigen:



    1. Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch
    2. Melde-/Aufenthaltsbescheinigung mit Personen-/Familienstandsanzeige, nicht älter als 4 Monate
    3. Gültiger Personalausweis oder Reisepass;
    4. Gegebenfalls Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder Sterbeurkunde



    Dokumente, die die EU-Ausländer im Idealfall benötigen:




    1. Geburtsurkunde, möglichst mit Apostille/Legalisation
    2. Meldebescheinigung, möglichst mit Apostille/Legalisation, nicht älter als 4 Monate
    3. Gültiger Reisepass mit einem Schengen-Visum (oder einem anderen Visum), bzw. Einreisestempel, wenn aus einem visumfreien Land kommend
    4. Ledigkeits-/Familienstandbescheinigung, möglichst mit Apostille/Legalisation, nicht älter als 4 Monate
    5. Gegebenenfalls Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder Sterbeurkunde, jeweils mit Legalisation/Apostille

    ...

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    Friedrich Nietzsche

  • Mein Plan ist, dass meine Freundin


    - im September/ Oktober über ein Besuchsvisum nach D kommt


    - wir dann in Dänemark zu heiraten


    - sie dann wieder ausreist


    - sie ihr Studium in ihrer Heimat zu Ende bringt


    - sie nach dem Studium beim Göthe-Institut in ihrer Heimat Deutsch lernt und die A1 Sprachprüfung ablegt


    - danach bei der deutschen Botschaft die Familienzusammenführung beantragt


    - nach D einreist, die Aufenthaltsgenehmigung beantragt und mit mir hier zusammen leben kann.



    Würde das Eurer Meinung nach funktionieren?



    Vielen Dank im Voraus!

    • Official Post


    Würde das Eurer Meinung nach funktionieren?


    Vorweg eines: die gesetzliche Situation ist z.T. ziemlich unangenehm. Deshalb gibt es auch bei uns im Forum eine ganze Reihe Leute, die ein Umgehen der Regelungen (auch wenn es dann nur noch halb-legal ist) empfehlen.
    Ich selber bin keiner davon.


    Ob es so, wie Du es planst, funktionieren wird, kann ich Dir nicht mit Sicherheit beantworten, das kann wahrscheinlich niemand ganz sicher vorhersagen.


    Ich selber habe immer wieder die Erfahrung gemacht, dass es in binationalen Ehen Riesenvorteile hat, wenn man die Behörden auf seiner Seite hat. Die Entscheidung über die Befreiung von der EFZ-Pflicht hat man üblicherweise innerhalb von ein paar Wochen. Da man eine Hochzeit ja nicht auf einen Zeitraum von ein paar Tagen plant, lässt sich damit m.E. ganz gut leben. Ich habe damals mit dem Standesamt hier mal einen Termin gemacht, wo ich mich über alles informiert habe. Da habe ich dann auch genau nachgefragt, welche Visa benötigt werden etc., dazu wurde ich dann ganz unbürokratisch zur Ausländerbehörde weitergeleitet, wo ich dann ohne Wartezeit direkt mit jemandem reden konnte. Übrigens kann man da auch per Mail fragen, wobei die natürlich eher etwas vorsichtig sind in dem, was sie Dir zusichern, da sie sich nicht in die Situation begeben wollen, Dir etwas zu versprechen, was bei genauerer Kenntnis der Sachlage nicht mehr gültig wäre. Eine wichtige Frage wäre dann, ob für den gemeinsamen "Laufzettel-Termin" beim Standesamt ein Besuchsvisum bei ihr ausreicht. Ich sehe eigentlich nicht, was dagegen sprechen sollte, aber das sollte man vorher genau erfragen. Für die Eheschließung wird ein Besuchsvisum vermutlich nicht reichen. Da sie aber ohnehin ein Visum brauchen wird, kann man dann ja auch gleich ein Eheschließungsvisum organisieren, das ist auch nicht komplizierter als ein Besuchsvisum (vielleicht sogar unkomplizierter, weil aufgrund der beigebrachten Unterlagen keine Zweifel am Reisezweck etc. entstehen können).


    Der Vorteil des Ganzen ist, dass man sich den ganzen Mist mit Familienzusammenführung etc. sparen kann. Sie kriegt direkt nach der Eheschließung einen Stempel in den Pass, so dass sie bleiben kann. Nach Prüfung aller Unterlagen kommt dann das Kärtchen mit dem "richtigen" Visum ein paar Tage später. Und: man hat von Anfang an mit offenen Karten gespielt und die Behörden auf seiner Seite. Voraussetzung ist natürlich, dass man(n) einen Job hat und seine Familie ernähren kann. Noch besser ist, wenn sie studiert hat, dann hat sie mittlerweile in Deutschland einige Privilegien, kann u.U. sich sogar von der Pflicht zum Integrationskurs befreien lassen (bei uns wäre das möglich gewesen, wir haben uns aber dennoch dafür entschieden, da das für sie ein guter Start war und ich eh tagsüber bei der Arbeit bin).


    Es ist ja nicht so, dass die doof sind: die Nummer mit Dänemark ist ja nun gut bekannt, und es ist auch kein Geheimnis, dass das dem Gesetzgeber hier eigentlich nicht passt. Man muss also damit rechnen, dass man auf die Art nicht gerade eine "bevorzugte Behandlung" erhalten wird.


    Dänemark scheint mir eher eine Art Ausweg zu sein, wenn es gute Gründe dafür gibt, dass sie die notwendigen Visa hier nicht bekäme oder die materiellen Voraussetzungen bei ihm nicht gegeben wären. Dann wird man aber auch hinterher einiges mehr an Aufwand investieren müssen.

  • Ich verstehe die unnötige Angstmacherei nicht?

    Habe vor einem Jahr einen männlichen Freund mit einer Traumfrau aus Sankt Petersburg bekannt gemacht. Beide haben in Dänemark nach dem hiesigen Gesetz geheiratet und die Braut reiste mit einem Touristenvisum zuerst nach Deutschland ein und Tage später reisten beide zum Standesamt nach Dänemark. Nach der Heirat haben sie ihre Heiratsurkunden durch eine Apostille mit je 99 Euro Gebühr beim Aussenministerium in Kopenhagen legalisieren lassen. Das ist EU-Recht und daran muß sich sogar Deutschland halten und wenn das einigen Sesselpupsern beim Amt nicht passt, denen kann gerne geholfen werden! Wenn wir auf solche Probleme stossen, habe ich die besten Anwälte die für uns den Karren aus den Sumpf ziehen. Darüber mache ich mir erst Gedanken wenn es soweit ist.



  • Sehe hier nichts Illegales, wie schon früher gesagt - wo ihr spontan heiratet ist zunächst eure Sache. Es geht nicht um die Heirat, sondern um den Tatbestand, dass man mit einem Touristenvisum keine Aufenthaltsgenehmigung in D beantragen kann/darf.



    Folgendes funktioniert nicht: Heiraten in "wo auch immer in der EU" -> Mit diesem Besucher/Touristenvisum dann in Deutschland eine Antrag für eine Aufenthaltsgenehmigung stellen, oft dann auch noch ohne A1. Wird zu 99% abgelehnt.


    ...


    "Danach bei der deutschen Botschaft die Familienzusammenführung beantragt" - das ist der behördliche korrekte Weg.

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  • Ich habe das angesprochen, weil ich gerade persönlich heirate (nun, ich sollte es tun, aber es wurde wegen des Corona-Virus verschoben) und ich habe viel mit meinem Verlobten gestritten und ich möchte einige davon wirklich nicht wiederholen Cray Erfahrungen hatten meine Familienmitglieder. Ich denke eigentlich daran, in Dänemark statt in Deutschland zu heiraten (mein Verlobter ist kein deutscher Staatsbürger, daher gibt es einige Probleme), aber ich denke, in Dänemark ist es viel einfacher. Ich habe online nachgesehen, welche papiere brauche ich zum heiraten in Dänemark? , und es ist für internationale Paare viel einfacher als in Deutschland. Ich denke wirklich darüber nach. Hoffentlich sind sich meine Familie und ihre Familie einig und die Pandemie lässt uns heiraten.

  • Bei der Ausländerbehörde, besonders die (unverheirateten weiblichen Mitarbeiter ?) sitzen auf einem ziemlich hohen Ross, werfen deutschen männlichen Herratswilligen Knüppel jeder Größe zwischen die Beine, um enie Heirat mit einer Russin usw so nach besten Kräften zu erschweren, Mir scheint sogar, dass es dort diesbezüglich Anweisungen gibt,
    Natürlich kann man z.B in Russland heiraten, , der Frau darf dann gemäß Artl 6 GG
    als Ehepartnerin NICHT die Einreise in die BRD verweigert werden.


    Ich bin allerdings den härteren Weg gegangen, Auforderung des Außenministeriums an das GK in Danzig zur Visumserteilung für... zum Zweck der Herat mit .....


    Das ist allerdings die Liga in der ich spiele
    Dennoch wurde meine Zukünftige einer hochnotpeinlichen Kontrolle durch das Landeskriminalamt unterzogen, als später im Zuge der Staatsbürgerschafterteilung die Ausländerbehörde Sperenzchen macht, dumme Fragen über mein Einkommen stellte, habe ich denen den Rat gegeben, man möge sich vielleicht mal kundig machen, über wen das Heratsvisum seinerzeit erteilt worden ist.
    ( 1 Woche später konnte meine Frau ihren deutschen Pass abholen)